Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand : 01/2005
§ 1 Geltung und Bedingungen
(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von der Firma
Fischer GmbH Prüftechnik und Werkstattausrüstung,
D-6o388 Frankfurt/Main
nachfolgend " Verkäufer " , erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt. Diesem wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
(2) Diese Bedingungen gelten für Kaufverträge, Werk- und Werklieferverträge
sowie Reparaturaufträge gleichermaßen
§ 2 Angebots- und Vertragsabschluß
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahme- erklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dem gleichzustellen ist eine elektronische Datenübermittlung, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und/oder Nebenabreden. Für Übermittlungsfehler haftet der Kunde.
§ 3 Preise
(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Rollgeld und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe hinzu. Es kommen die jeweils am Liefertage gültigen Preise zur Anrechnung. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
(2) Sollten vor Ablieferung Lohnsteigerungen bzw. Preiserhöhungen seitens der Lieferanten des Verkäufers oder vor Zahlungseingang währungstechnische Änderungen eintreten, behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor. Abgaben, welche durch Gesetze oder Verordnungen irgendwelcher Art zur Einführung gelangen und die Ware in irgendeiner Form mittelbar oder unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Käufers. Übersteigt die Preiserhöhung den angegebenen Preis um mehr als 10 % , hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge, Modelle etc. erwirkt der Besteller kein Anrecht auf solche selbst. Sie bleiben frei verfügbares Eigentum des Verkäufers.
(4) Für Nachbestellungen sind alle Konditionen unverbindlich .
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder Ðfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform und gelten als nur annähernd vereinbart. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Verletzt der Käufer vertragliche Haupt- , Mitwirkungs- oder Nebenpflichten, z.B. Leistung einer Vorauszahlung oder Übermittlung von für die Vertrags- erfüllung erforderliche Angaben, so kann der Verkäufer die Lieferfristen und Termine entsprechend den Bedürfnissen des Produktionsablaufes angemessen hinausschieben. Etwaige Rechte aus Verzug des Käufers bleiben unberührt.
(2) Für die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und ihm die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen Ð hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung , behördliche Anordnung u.s.w. Ð auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten Ð hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit längstens jedoch bis zu 3 Monaten, hinauszuschieben. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Parteien berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn einer Partei durch die Verzögerung erhebliche Nachteile entstehen.
(4) Wenn der Käufer vertragliche Pflichten- auch Mitwirkungs- oder Neben Ð pflichten Ð wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung u.ä. nicht rechtzeitig erfüllt, ist der Verkäufer berechtigt, seine Liefertermine und Ðfristen unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers entsprechend den Bedürfnissen seines Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
(5) Bei einem vereinbarten Liefertermin steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung des Vertrages von mindestens einem Monat gesetzt hat und innerhalb dieser Frist die Lieferung nicht erfolgt ist, es sei denn, der Käufer hat den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden.
(6) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies den Käufer nicht unzumutbar belastet.
(7) Geringfügige Unterschreitung des Lieferumfanges von nicht mehrt als 3 % des Gesamtwertes der Lieferung sind branchenüblich und berechtigen nicht zur Nachforderung oder zum Rücktritt vom ganzen Vertrag, jedoch zu entsprechenden Kaufpreisteilminderungen . Dies gilt auch für Zuviel -Lieferungen bis 3 % , wobei der Verkäufer entsprechend der Mehrlieferung zu Kaufpreisnachforderungen berechtigt ist. Sind Mengenabweichungen für den Verkäufer unzumutbar, gilt diese Regelung nicht. Für die vorgeschriebenen Maße gelten die DIN/EN Ð Toleranzen, ansonsten die handelsüblichen Abweichungen .
§ 5 Auslandsgeschäfte
(1) Bei Lieferungen ins Ausland finden neben diesen Bedingungen die von der internationalen Handelskammer veröffentlichten " International Commercial Terms " ( Incoterms ) , in der jeweiligen neuesten Fassung Anwendung, sofern in der Bestellung auf einen betreffenden " Terms " ( z.B. mittels der Klauseln " cif " , " ex work " , "fob " etc. ) verwiesen wird.
(2) Zölle, Konsulatsgebühren und sonstige auf Grund von Vorschriften des Aus- fuhr- , eines Durchgangs- oder des Bestimmungslandes erhobene Abgaben / Gebühren sind in den abgesprochenen Preisen grundsätzlich nicht enthalten.
(3) Der Verkäufer ist nur bei besonderen Vorgaben des Vertragspartners verpflichtet, die betreffenden ausländischen oder deutschen Verpackungs- , Wiege- und Zollvorschriften zu beachten.
§ 6 Abrufaufträge
(1) Bei Abrufaufträgen muß versandfertig gemeldete Ware unverzüglich ab- geholt, im Falle der Vereinbarung einer Schick- oder Bringschuld abgerufen werden. Anderenfalls ist der Verkäufer berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach seiner Wahl zu versenden oder nach seinem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
§ 7 Gefahrübertragung
(1) Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Das gleiche gilt für eventuelle Rücksendungen. Der Verkäufer hat die Wahl der Versandart unter den verkehrsüblichen Bedingungen.
(2) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die zu liefernde Ware an die den Transport ausführende Person übergeben hat oder die Sendung zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Mit Verlassen des Werkes gehen sämtliche Kosten , die durch den Versand entstehen, zu Lasten des Käufers. Erfolgt die Versendung auf Wunsch des Käufers zu einem späteren Termin, geht die Gefahr mit Anzeige der Versendungsbereitschaft auf den Käufer über. Holt der Käufer die Ware ab, geht die Gefahr auf ihn über, sobald der Verkäufer die Ware zur Abholung bereitgestellt und dem Käufer davon Mitteilung gemacht hat.
(3) Soweit dem Verkäufer ein Versand nicht möglich ist, bleibt der Käufer zur Abholung verpflichtet. Alle aus der Nichtversendung der Ware entstehenden Kosten, z.B. die Einlagerung der Ware, gehen zu Lasten des Käufers. Wird ohne Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so ist er berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Möglichkeit zur Stellungsnahme gegeben. Die dem Verkäufer gesetzlich zustehenden Rechte wegen Annahme und Annahmeverzug des Käufers bleiben unberührt.
(4) Auf Wunsch des Käufers versichert der Verkäufer auf Kosten des Käufers die Sendung gegen Diebstahl, Bruch- , Transport- , Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken.
§ 8 Zahlung
(1) Die Forderungen seitens des Verkäufers sind sofort fällig. In Verzug gerät der Käufer 14 Tage nach Erhalt der Rechung, Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung. Gegenüber Verbrauchern tritt Verzug 3o Tage nach Erhalt der Rechnung/Leistung ein. Der Verkäufer weist auf diese Rechtsfolge gesondert hin. Bei vollständigem Zahlungseingang innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Verkäufer 2 % Skonto. Bei Vorkasse vor Auslieferung der Ware, gewährt der Verkäufer 4 % Skonto. Das Skonto bezieht sich nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und Verpackung. Auf Reparaturrechnungen ( Handwerkerrechnungen ) wird grundsätzlich kein Skonto gewährt.
(2) Gerät der Käufer in Verzug, werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Gegenüber einem Verbraucher beträgt der Verzugszinssatz 5 % über dem Basiszinssatz.
(3) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck oder ein Wechsel nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so steht dem Verkäufer die "Unsicherheitseinrede " ( § 321 BGB ) zu. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die gesamte Restschuld sowie alle anderen unverjährten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich im übrigen auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer.
(4) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber in Zahlung genommen. Die Gutschrift des Gegenwertes erfolgt zu dem Zeitpunkt, in welchem der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Alle mit der Annahme von Wechseln und Schecks verbundenen Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung , Zurückbehaltung oder Minderung , auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen ( einschließlich sämtlicher Saldo- forderungen aus dem Kontokorrent ) , die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Verkäufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer folgende Sicherheiten gewährt : Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur Zahlung aller bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor ( Vorbehaltsware ) . Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Käufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt seitens des Verkäufers vom Vertrag , es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer ist nach Androhung zur Verwertung der zurückgenommenen Ware befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Ð abzüglich angemessener Verwertungskosten Ð anzurechnen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die dem Verkäufer gehörenden und ihm zum Miteigentum zustehenden Waren und Fabrikate auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren und gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern. Dem Verkäufer ist auf Verlangen der Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
(3) Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäfts- verkehr zu veräußern und ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Diese Befugnis endet, wenn der Käufer nicht mehr in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß zu erfüllen, insbesondere seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über sein Vermögen beantragt. Vom Widerrufsrecht macht der Verkäufer nur dann Gebrauch, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet , seine Abnehmer von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
(4) Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers an diesen ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kauf- preisforderung des Weiterverkaufs nur in Höhe des anteiligen , auf die jeweils veräußerte Vorbehaltsware anfallenden Rechnungswertes. Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Der Verkäufer kann jedoch verlangen, dass der Käufer ihm die Schuldner der angetretenen Forderung bekannt macht und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 95o BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Die Miteigentumsrechte des Verkäufers gelten ebenso wie die be- und verarbeitete Ware als Vorbehaltsware.
(6) Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm nach den bestehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 2o % übersteigt.
(7) Beeinträchtigungen der Verkäuferrechte durch Dritte sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu geben, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist , dem Verkäufer die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für die, dem Verkäufer entstandenen Auslagen.
§ 10 Mängel
(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferten Waren bei Gefahrübertragung nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind. Angaben und Bezugnahme auf Angaben in Katalogen, Normen, Werknormen oder auf Kennzeichen (z.B. CE und GS ) sowie Preislisten stellen keine Garantien oder Zusicherungen, sondern Produktbeschreibungen dar. Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Eine Garantie liegt nur dann vor, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich und schriftlich als solche gekennzeichnet ist.
(2) Wird zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Leistungsgegen- stand in seiner Konstruktion geändert, stellt dies keinen Mangel dar, soweit die vertraglich voraus gesetzte Verwendung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Es wird keine Gewähr übernommen für Mängel und Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind :
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der gelieferten Sache, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektronische oder physikalische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
- Durch Seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten.
- Nichtbefolgung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen.
(4) Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Käufer einen Mangel der Ware nicht nach Maßgaben der folgenden Vorschrift rügt :
- Mängel, die bei Untersuchung der Ware erkennbar sind, sind dem Verkäufer spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt der Ware und vor Weiterverkauf oder Weiterbearbeitung schriftlich anzuzeigen.
- Versteckte Mängel, die bei einer Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind dem Verkäufer innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitzuteilen, spätestens aber vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
- Kleine handels- und branchenübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe und Ausrüstung berechtigen nicht zur Mängelrüge. Für die vorgeschriebenen Maße gelten die DIN/EN Ð Toleranzen, sonst die handelsüblichen Abweichungen. Eine Mehr- oder Minderlieferung ist bis zu 3 % gestattet.
(5) Im Falle eines Mangels der auf einer fehlerhaften Montage Ð oder Betriebsanleitung beruht, besteht die Verpflichtung des Verkäufers nur, wenn die Montage oder Inbetriebnahme bzw. der Einbau der verkauften Sache im übrigen fachkundig vorgenommen wurde . Die fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen.
(6) Beanstandungen der Ware heben die Annahme Ð und Zahlungspflicht des Käufers nicht auf, es sei denn, die Beanstandung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
(7) Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ist eine Form der Nacherfüllung mit erheblichen Nachteilen für den Käufer verbunden, ist der Verkäufer berechtigt eine andere Art der Nacherfüllung zu verlangen.
(8) Wird die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von dem Käufer schriftlich gesetzten angemessenen Frist von mindestens einem Monat vorgenommen oder ist eine Fristsetzung nach dem Gesetz entbehrlich, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Hat die Nacherfüllung nicht zur Mängelfreiheit der Kaufsache geführt, stehen diese Rechte dem Käufer erst zu, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos mindestens eine weitere angemessene Frist zur Nacherfüllung eingeräumt hat, es sei denn, dem Käufer ist eine weitere Nacherfüllung nicht zumutbar. Bei Teilleistungen kann der Käufer vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat und die Pflichtverletzung erheblich ist. Schadensersatzansprüche bestehen nur unter den im § 11 genannten Voraussetzungen.
(9) Ergibt eine Überprüfung der beanstandeten Ware, dass ein Mangel nicht vorlag, ist der Verkäufer berechtigt, seine Aufwand nach seinen allgemeinen Stundensätzen zu berechnen.
(10) Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unter Maßgabe der folgenden Regelung unberührt. Ersatz der Aufwendungen, die der Käufer im Verhältnis zum Dritten nach § 439, Absatz 2 BGB zu tragen hatte, kann er nur verlangen, wenn der vom Dritten geltend gemachte Mangel bereits bei der Übertragung der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war. Dies ist vom Käufer zu beweisen. Fehlgeschlagene Aufwendungen kann der Käufer vom Verkäufer nicht beanspruchen. Ansprüche wegen Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, es sind Schäden an Leben, Körper und Gesundheit entstanden, oder es liegt grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers oder der leitenden Angestellten des Verkäufers vor. Das Rückgriffsrecht erlischt ferner, wenn der Käufer gegenüber seinen Kunden dessen angebliche Rechte wegen eines Sachmangels durch eine Kulanzregelung befriedigt hat, ohne dem Verkäufer hiervon Mitteilung zu machen, es sei denn, eine solche Mitteilung war im konkreten Fall nicht möglich oder unzumutbar.
(11) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die ent- sprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk ver- wendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, die Rechte folgen aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffs- ansprüchen bleibt unberührt. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Im Falle eines Rückgriffs nach §§ 478 ff. BGB gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die Berufung auf § 479 BGB ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ware nach Erhalt vor einem Weiterverkauf länger als sechs Monate bei dem Käufer ge- lagert hat.
(12) Gegenüber dem Verbraucher haftet der Verkäufer für Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften, mit der Maßgabe, dass eine Schadens- ersatzhaftung nur unter den in § 11 genannten Voraussetzungen besteht. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache vor, wird die gesetzliche Verjährungsfrist auf 3 Monate nach Ablieferung der Ware verkürzt.
§ 11 Rücktritt und Schadenersatzhaftung
(1) Für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass ein Rücktrittsrecht wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur in Betracht kommt, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
(2) Eine Haftung für Pflichtverletzungen besteht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer wesentlichen Pflicht ( Kardinalpflicht ) auch für einfache Fahrlässigkeit. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht wenn und soweit der Verkäufer eine Garantie genommen hat sowie für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind und für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Haftet der Verkäufer auf Grund grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter oder Beauftragten, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören oder auf Grund einer Fahrlässigkeit, ist die Haftung des Verkäufers auf Schäden begrenzt, mit dessen Entstehen nach dem Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise gerechnet werden musste. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den doppelten Betrag des Entgeltes beschränkt. Im Verkehr mit Unternehmern haftet der Verkäufer in diesen Fällen über die vorstehende Haftungsbegrenzung hinaus auch nicht für mittelbare Schäden. Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für das Verschulden seiner Zulieferer, soweit er die ihm obliegenden handelsüblichen Sorgfaltspflichten beachtet hat.
§ 12 Informationspflicht bei Transportschäden
(1) Der Käufer hat eventuelle Transportschäden zur Wahrung des Regresses gegen den Frachtführer nachweisbar, z.B. auf Lieferscheinen, sofort nach Empfang festzuhalten und den Verkäufer hierüber zu informieren.
§ 13 Abnahme
(1) Güte- Maß- und Abnahmevorschriften gelten entsprechend den jeweils gültigen DIN/EU Normen bzw. Werkstoffblättern. Hilfsweise gilt der Handelsbrauch, soweit keine der vorgenannten Vorschriften greifen und auch nichts vereinbart ist. Die Abnahme ist Hauptpflicht des Käufers. Der Käufer trägt die durch die Abnahme verursachten Kosten. Sofern bei der Abnahme vereinbarungsgemäß eine Prüfung durch den Verkäufer zu erfolgen hat, trägt der Käufer die hierzu verursachten Kosten.
§ 14 Lohnarbeiten / Weisungen des Käufers
(1) Stellt der Verkäufer vereinbarungsgemäß dem Verkäufer Material zum Bearbeiten zur Verfügung, so muß dieses Material in einem einwandfreien Zustand sein und dem Verkäufer zur Bearbeitung kostenfrei übergeben werden. Erweist sich das vom Besteller zur Verfügung gestellte Lohnarbeitsmaterial während der Bearbeitung als unbrauchbar oder führt es zu Hindernissen bei der Produktion, so ist der Käufer verpflichtet, die daraus entstehenden Schäden des Verkäufers zu ersetzen. Für Mängel des vom Verkäufer zu lieferenden Endprodukts, die aus der Mangelhaftigkeit des seitens des Käufers zugelieferten Materials resultieren, haftet der Verkäufer nicht. Er haftet auch nicht für die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers über das übergebene Material.
Mängel, die auf Weisungen des Käufers zurückzuführen sind, fallen nicht in die Verantwortlichkeit des Verkäufers. Gleiches gilt für Mängel, die auf Planungen oder Zeichnungen des Käufers zurückzuführen sind.
§ 15 Reparatur und Montagebedingungen
(1) Vorbereitung zur Montage Vor Beginn müssen sämtliche zur Montage vorgesehenen Geräte aus- gepackt am Montage ort zur Verfügung stehen. Die unter "2Ò genannten Leistungen oder der vom Besteller gesondert bekannt gegebenen bauseitigen Vorarbeiten müssen soweit fertiggestellt sein, dass die Montage ohne Behinderung sofort nach Ankunft der Techniker begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Eventuell benötigte Energie und Hilfsmittel sind bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei Be- und Entladen und Montagen sind Hilfsmittel ( Gabelstapler bzw. Hilfskräfte ) kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Leistungen des Bestellers
Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und zur Verfügung zu stellen :
a) ausreichend trockene, beheizbare und verschließbare Räume zur Auf- bewahrung von Werkzeugen und zu montierenden Teilen. Diese Räume müssen ebenfalls für den Aufenthalt der Techniker geeignet sein.
b) alle Erd- Fundament- Bau- und Gerüstarbeiten, einschließlich der dazu- gehörigen Hilfsstoffe , soweit sie im Laufe der Montage erforderlich werden, desgleichen die für die Inbetriebnahme des zu montierenden Gerätes erforderlichen Energieanschlüsse, gleich welcher Art mit sämtlichen Zu- und Ableitungen.
c) Hilfskräfte und Geräte zum Transport schwerer Montageteile.
d) Für die Richtigkeit der Fundamente ist der Betreiber verantwortlich.
(3) Wenn nicht vor Ausführung der Montage oder Reparaturarbeiten schriftlich etwas anderes vereinbart wurde , gehen ausgebaute und defekte Teile in das Eigentum der Fischer GmbH über.
(4) Berechnung der Montage oder Reparatur
a) Grundlage der Berechnung ist die dem Techniker auf dem Arbeitsbericht zu bescheinigende Leistung .
b) Festpreisabsprachen setzen grundsätzlich die Einhaltung der Punkte 1 und 2 voraus. Bei Nichteinhaltung erklärt sich der Besteller zur Übernahme der durch unsere Techniker ausgeführten Mehrleistungen einverstanden.
c) Montagematerial sowie Hilfsstoffe werden nach Aufwand berechnet.
d) Zur Berechnung kommen die am Tage der Rechnungsstellung gültigen Stundensätze für Arbeits- Reise- und Wartezeit, eventuelle Zuschläge nach Tarif sowie Nebenkosten wie Auslösung, Übernachtung und Fahrtkosten.
e) Jeglicher Mehraufwand wird separat in Rechnung gestellt.
§ 16 Warenrücknahme
(1) Der Käufer kann mit Zustimmung des Verkäufers Waren zurückgeben sofern es sich nicht um Lacke, Beschichtungsmaterial, Elektro- und Elektronikteile sowie Sonderbestellungen handelt. Die Warenrücknahme erfolgt nur innerhalb von 1o Tagen nach Auslieferung der Ware. Dies setzt voraus, dass die Ware original verpackt, unbenutzt und unbeschädigt ist sowie einen Mindestwert von 5o,-- EUR hat. Bei der Anmeldung des Rückgabewunsches hat der Käufer den Bezugsnachweis ( Rechnung oder Lieferschein ) vorzulegen sowie den Grund der Rückgabe anzugeben. Sofern der Verkäufer der Warenrücknahme zustimmt und diese nicht auf Grund eines Mangels erfolgt, ist der Verkäufer berechtigt, eine marktübliche Rücknahmegebühr einzubehalten ( 2o% des Nettopreises ).
§ 17 Urheberrechte / Patente sowie Geheimhaltung / Datenschutz
(1) Werden vom Verkäufer Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen vorgelegt, so behält sich der Verkäufer hierüber das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers nicht zugänglich gemacht werden. Der Käufer übernimmt die Gewähr, dass Patente, Gebrauchmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Sofern insoweit Rechte Dritter betroffen sind, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer von allen Ansprüchen, die sich aus solchen Verletzungen ergeben könnten, zu befreien.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammen- hang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen , die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet Geheimzuhalten und sie Ðsoweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten Ð weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Sollte eine Aufzeichnung oder Weitergabe an Dritte zur Erzielung des Vertragswerks geboten sein, darf dies nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass dem Dritten ebenfalls vertraglich die Geheimhaltungspflicht auferlegt wird und dies dem Verkäufer auf Verlangen nachgewiesen wird.
(3) Soweit die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Käufers gefertigt wurden, hat der Käufer den Verkäufer von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte geltend gemacht werden.
(4) Eine Datenspeicherung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Käufer ist damit einverstanden.
§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Teilnichtigkeit
(1) Erfüllungsort für alle dem Verkäufer obliegenden Verpflichtungen ist der Ort der liefernden Niederlassung des Verkäufers. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist Frankfurt am Main ( Deutschland).
(2) Soweit der Käufer ein Kaufmann oder ein im Sinne nach § 38 Abs. 1 ZPO gleichzustellende Person ist, ist Frankfurt am Main ( Deutschland ) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck- oder Wechsel- klage.
(3) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des "Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.o4.198o über Verträge über den internationalen Warenkauf " .
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird ebenso wie die etwaige Regelungslücke durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der gewollten Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.
Fischer GmbH
Prüftechnik und Werkstattausrüstung
Stand : 01/2005
§ 1 Geltung und Bedingungen
(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von der Firma
Fischer GmbH Prüftechnik und Werkstattausrüstung,
D-6o388 Frankfurt/Main
nachfolgend " Verkäufer " , erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt. Diesem wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
(2) Diese Bedingungen gelten für Kaufverträge, Werk- und Werklieferverträge
sowie Reparaturaufträge gleichermaßen
§ 2 Angebots- und Vertragsabschluß
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahme- erklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dem gleichzustellen ist eine elektronische Datenübermittlung, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und/oder Nebenabreden. Für Übermittlungsfehler haftet der Kunde.
§ 3 Preise
(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Rollgeld und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe hinzu. Es kommen die jeweils am Liefertage gültigen Preise zur Anrechnung. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
(2) Sollten vor Ablieferung Lohnsteigerungen bzw. Preiserhöhungen seitens der Lieferanten des Verkäufers oder vor Zahlungseingang währungstechnische Änderungen eintreten, behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor. Abgaben, welche durch Gesetze oder Verordnungen irgendwelcher Art zur Einführung gelangen und die Ware in irgendeiner Form mittelbar oder unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Käufers. Übersteigt die Preiserhöhung den angegebenen Preis um mehr als 10 % , hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge, Modelle etc. erwirkt der Besteller kein Anrecht auf solche selbst. Sie bleiben frei verfügbares Eigentum des Verkäufers.
(4) Für Nachbestellungen sind alle Konditionen unverbindlich .
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder Ðfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform und gelten als nur annähernd vereinbart. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Verletzt der Käufer vertragliche Haupt- , Mitwirkungs- oder Nebenpflichten, z.B. Leistung einer Vorauszahlung oder Übermittlung von für die Vertrags- erfüllung erforderliche Angaben, so kann der Verkäufer die Lieferfristen und Termine entsprechend den Bedürfnissen des Produktionsablaufes angemessen hinausschieben. Etwaige Rechte aus Verzug des Käufers bleiben unberührt.
(2) Für die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und ihm die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen Ð hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung , behördliche Anordnung u.s.w. Ð auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten Ð hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit längstens jedoch bis zu 3 Monaten, hinauszuschieben. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Parteien berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn einer Partei durch die Verzögerung erhebliche Nachteile entstehen.
(4) Wenn der Käufer vertragliche Pflichten- auch Mitwirkungs- oder Neben Ð pflichten Ð wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung u.ä. nicht rechtzeitig erfüllt, ist der Verkäufer berechtigt, seine Liefertermine und Ðfristen unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers entsprechend den Bedürfnissen seines Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
(5) Bei einem vereinbarten Liefertermin steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung des Vertrages von mindestens einem Monat gesetzt hat und innerhalb dieser Frist die Lieferung nicht erfolgt ist, es sei denn, der Käufer hat den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden.
(6) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies den Käufer nicht unzumutbar belastet.
(7) Geringfügige Unterschreitung des Lieferumfanges von nicht mehrt als 3 % des Gesamtwertes der Lieferung sind branchenüblich und berechtigen nicht zur Nachforderung oder zum Rücktritt vom ganzen Vertrag, jedoch zu entsprechenden Kaufpreisteilminderungen . Dies gilt auch für Zuviel -Lieferungen bis 3 % , wobei der Verkäufer entsprechend der Mehrlieferung zu Kaufpreisnachforderungen berechtigt ist. Sind Mengenabweichungen für den Verkäufer unzumutbar, gilt diese Regelung nicht. Für die vorgeschriebenen Maße gelten die DIN/EN Ð Toleranzen, ansonsten die handelsüblichen Abweichungen .
§ 5 Auslandsgeschäfte
(1) Bei Lieferungen ins Ausland finden neben diesen Bedingungen die von der internationalen Handelskammer veröffentlichten " International Commercial Terms " ( Incoterms ) , in der jeweiligen neuesten Fassung Anwendung, sofern in der Bestellung auf einen betreffenden " Terms " ( z.B. mittels der Klauseln " cif " , " ex work " , "fob " etc. ) verwiesen wird.
(2) Zölle, Konsulatsgebühren und sonstige auf Grund von Vorschriften des Aus- fuhr- , eines Durchgangs- oder des Bestimmungslandes erhobene Abgaben / Gebühren sind in den abgesprochenen Preisen grundsätzlich nicht enthalten.
(3) Der Verkäufer ist nur bei besonderen Vorgaben des Vertragspartners verpflichtet, die betreffenden ausländischen oder deutschen Verpackungs- , Wiege- und Zollvorschriften zu beachten.
§ 6 Abrufaufträge
(1) Bei Abrufaufträgen muß versandfertig gemeldete Ware unverzüglich ab- geholt, im Falle der Vereinbarung einer Schick- oder Bringschuld abgerufen werden. Anderenfalls ist der Verkäufer berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach seiner Wahl zu versenden oder nach seinem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
§ 7 Gefahrübertragung
(1) Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Das gleiche gilt für eventuelle Rücksendungen. Der Verkäufer hat die Wahl der Versandart unter den verkehrsüblichen Bedingungen.
(2) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die zu liefernde Ware an die den Transport ausführende Person übergeben hat oder die Sendung zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Mit Verlassen des Werkes gehen sämtliche Kosten , die durch den Versand entstehen, zu Lasten des Käufers. Erfolgt die Versendung auf Wunsch des Käufers zu einem späteren Termin, geht die Gefahr mit Anzeige der Versendungsbereitschaft auf den Käufer über. Holt der Käufer die Ware ab, geht die Gefahr auf ihn über, sobald der Verkäufer die Ware zur Abholung bereitgestellt und dem Käufer davon Mitteilung gemacht hat.
(3) Soweit dem Verkäufer ein Versand nicht möglich ist, bleibt der Käufer zur Abholung verpflichtet. Alle aus der Nichtversendung der Ware entstehenden Kosten, z.B. die Einlagerung der Ware, gehen zu Lasten des Käufers. Wird ohne Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so ist er berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Möglichkeit zur Stellungsnahme gegeben. Die dem Verkäufer gesetzlich zustehenden Rechte wegen Annahme und Annahmeverzug des Käufers bleiben unberührt.
(4) Auf Wunsch des Käufers versichert der Verkäufer auf Kosten des Käufers die Sendung gegen Diebstahl, Bruch- , Transport- , Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken.
§ 8 Zahlung
(1) Die Forderungen seitens des Verkäufers sind sofort fällig. In Verzug gerät der Käufer 14 Tage nach Erhalt der Rechung, Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung. Gegenüber Verbrauchern tritt Verzug 3o Tage nach Erhalt der Rechnung/Leistung ein. Der Verkäufer weist auf diese Rechtsfolge gesondert hin. Bei vollständigem Zahlungseingang innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Verkäufer 2 % Skonto. Bei Vorkasse vor Auslieferung der Ware, gewährt der Verkäufer 4 % Skonto. Das Skonto bezieht sich nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und Verpackung. Auf Reparaturrechnungen ( Handwerkerrechnungen ) wird grundsätzlich kein Skonto gewährt.
(2) Gerät der Käufer in Verzug, werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Gegenüber einem Verbraucher beträgt der Verzugszinssatz 5 % über dem Basiszinssatz.
(3) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck oder ein Wechsel nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so steht dem Verkäufer die "Unsicherheitseinrede " ( § 321 BGB ) zu. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die gesamte Restschuld sowie alle anderen unverjährten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich im übrigen auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer.
(4) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber in Zahlung genommen. Die Gutschrift des Gegenwertes erfolgt zu dem Zeitpunkt, in welchem der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Alle mit der Annahme von Wechseln und Schecks verbundenen Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung , Zurückbehaltung oder Minderung , auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen ( einschließlich sämtlicher Saldo- forderungen aus dem Kontokorrent ) , die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Verkäufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer folgende Sicherheiten gewährt : Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur Zahlung aller bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor ( Vorbehaltsware ) . Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Käufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt seitens des Verkäufers vom Vertrag , es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer ist nach Androhung zur Verwertung der zurückgenommenen Ware befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Ð abzüglich angemessener Verwertungskosten Ð anzurechnen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die dem Verkäufer gehörenden und ihm zum Miteigentum zustehenden Waren und Fabrikate auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren und gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern. Dem Verkäufer ist auf Verlangen der Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
(3) Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäfts- verkehr zu veräußern und ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Diese Befugnis endet, wenn der Käufer nicht mehr in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß zu erfüllen, insbesondere seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über sein Vermögen beantragt. Vom Widerrufsrecht macht der Verkäufer nur dann Gebrauch, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet , seine Abnehmer von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
(4) Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers an diesen ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kauf- preisforderung des Weiterverkaufs nur in Höhe des anteiligen , auf die jeweils veräußerte Vorbehaltsware anfallenden Rechnungswertes. Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Der Verkäufer kann jedoch verlangen, dass der Käufer ihm die Schuldner der angetretenen Forderung bekannt macht und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 95o BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Die Miteigentumsrechte des Verkäufers gelten ebenso wie die be- und verarbeitete Ware als Vorbehaltsware.
(6) Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm nach den bestehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 2o % übersteigt.
(7) Beeinträchtigungen der Verkäuferrechte durch Dritte sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu geben, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist , dem Verkäufer die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für die, dem Verkäufer entstandenen Auslagen.
§ 10 Mängel
(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferten Waren bei Gefahrübertragung nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind. Angaben und Bezugnahme auf Angaben in Katalogen, Normen, Werknormen oder auf Kennzeichen (z.B. CE und GS ) sowie Preislisten stellen keine Garantien oder Zusicherungen, sondern Produktbeschreibungen dar. Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Eine Garantie liegt nur dann vor, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich und schriftlich als solche gekennzeichnet ist.
(2) Wird zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Leistungsgegen- stand in seiner Konstruktion geändert, stellt dies keinen Mangel dar, soweit die vertraglich voraus gesetzte Verwendung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Es wird keine Gewähr übernommen für Mängel und Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind :
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der gelieferten Sache, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektronische oder physikalische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
- Durch Seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten.
- Nichtbefolgung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen.
(4) Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Käufer einen Mangel der Ware nicht nach Maßgaben der folgenden Vorschrift rügt :
- Mängel, die bei Untersuchung der Ware erkennbar sind, sind dem Verkäufer spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt der Ware und vor Weiterverkauf oder Weiterbearbeitung schriftlich anzuzeigen.
- Versteckte Mängel, die bei einer Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind dem Verkäufer innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitzuteilen, spätestens aber vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
- Kleine handels- und branchenübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe und Ausrüstung berechtigen nicht zur Mängelrüge. Für die vorgeschriebenen Maße gelten die DIN/EN Ð Toleranzen, sonst die handelsüblichen Abweichungen. Eine Mehr- oder Minderlieferung ist bis zu 3 % gestattet.
(5) Im Falle eines Mangels der auf einer fehlerhaften Montage Ð oder Betriebsanleitung beruht, besteht die Verpflichtung des Verkäufers nur, wenn die Montage oder Inbetriebnahme bzw. der Einbau der verkauften Sache im übrigen fachkundig vorgenommen wurde . Die fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen.
(6) Beanstandungen der Ware heben die Annahme Ð und Zahlungspflicht des Käufers nicht auf, es sei denn, die Beanstandung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
(7) Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ist eine Form der Nacherfüllung mit erheblichen Nachteilen für den Käufer verbunden, ist der Verkäufer berechtigt eine andere Art der Nacherfüllung zu verlangen.
(8) Wird die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von dem Käufer schriftlich gesetzten angemessenen Frist von mindestens einem Monat vorgenommen oder ist eine Fristsetzung nach dem Gesetz entbehrlich, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Hat die Nacherfüllung nicht zur Mängelfreiheit der Kaufsache geführt, stehen diese Rechte dem Käufer erst zu, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos mindestens eine weitere angemessene Frist zur Nacherfüllung eingeräumt hat, es sei denn, dem Käufer ist eine weitere Nacherfüllung nicht zumutbar. Bei Teilleistungen kann der Käufer vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat und die Pflichtverletzung erheblich ist. Schadensersatzansprüche bestehen nur unter den im § 11 genannten Voraussetzungen.
(9) Ergibt eine Überprüfung der beanstandeten Ware, dass ein Mangel nicht vorlag, ist der Verkäufer berechtigt, seine Aufwand nach seinen allgemeinen Stundensätzen zu berechnen.
(10) Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unter Maßgabe der folgenden Regelung unberührt. Ersatz der Aufwendungen, die der Käufer im Verhältnis zum Dritten nach § 439, Absatz 2 BGB zu tragen hatte, kann er nur verlangen, wenn der vom Dritten geltend gemachte Mangel bereits bei der Übertragung der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war. Dies ist vom Käufer zu beweisen. Fehlgeschlagene Aufwendungen kann der Käufer vom Verkäufer nicht beanspruchen. Ansprüche wegen Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, es sind Schäden an Leben, Körper und Gesundheit entstanden, oder es liegt grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers oder der leitenden Angestellten des Verkäufers vor. Das Rückgriffsrecht erlischt ferner, wenn der Käufer gegenüber seinen Kunden dessen angebliche Rechte wegen eines Sachmangels durch eine Kulanzregelung befriedigt hat, ohne dem Verkäufer hiervon Mitteilung zu machen, es sei denn, eine solche Mitteilung war im konkreten Fall nicht möglich oder unzumutbar.
(11) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die ent- sprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk ver- wendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, die Rechte folgen aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffs- ansprüchen bleibt unberührt. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Im Falle eines Rückgriffs nach §§ 478 ff. BGB gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die Berufung auf § 479 BGB ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ware nach Erhalt vor einem Weiterverkauf länger als sechs Monate bei dem Käufer ge- lagert hat.
(12) Gegenüber dem Verbraucher haftet der Verkäufer für Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften, mit der Maßgabe, dass eine Schadens- ersatzhaftung nur unter den in § 11 genannten Voraussetzungen besteht. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache vor, wird die gesetzliche Verjährungsfrist auf 3 Monate nach Ablieferung der Ware verkürzt.
§ 11 Rücktritt und Schadenersatzhaftung
(1) Für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass ein Rücktrittsrecht wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur in Betracht kommt, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
(2) Eine Haftung für Pflichtverletzungen besteht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer wesentlichen Pflicht ( Kardinalpflicht ) auch für einfache Fahrlässigkeit. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht wenn und soweit der Verkäufer eine Garantie genommen hat sowie für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind und für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Haftet der Verkäufer auf Grund grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter oder Beauftragten, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören oder auf Grund einer Fahrlässigkeit, ist die Haftung des Verkäufers auf Schäden begrenzt, mit dessen Entstehen nach dem Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise gerechnet werden musste. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den doppelten Betrag des Entgeltes beschränkt. Im Verkehr mit Unternehmern haftet der Verkäufer in diesen Fällen über die vorstehende Haftungsbegrenzung hinaus auch nicht für mittelbare Schäden. Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für das Verschulden seiner Zulieferer, soweit er die ihm obliegenden handelsüblichen Sorgfaltspflichten beachtet hat.
§ 12 Informationspflicht bei Transportschäden
(1) Der Käufer hat eventuelle Transportschäden zur Wahrung des Regresses gegen den Frachtführer nachweisbar, z.B. auf Lieferscheinen, sofort nach Empfang festzuhalten und den Verkäufer hierüber zu informieren.
§ 13 Abnahme
(1) Güte- Maß- und Abnahmevorschriften gelten entsprechend den jeweils gültigen DIN/EU Normen bzw. Werkstoffblättern. Hilfsweise gilt der Handelsbrauch, soweit keine der vorgenannten Vorschriften greifen und auch nichts vereinbart ist. Die Abnahme ist Hauptpflicht des Käufers. Der Käufer trägt die durch die Abnahme verursachten Kosten. Sofern bei der Abnahme vereinbarungsgemäß eine Prüfung durch den Verkäufer zu erfolgen hat, trägt der Käufer die hierzu verursachten Kosten.
§ 14 Lohnarbeiten / Weisungen des Käufers
(1) Stellt der Verkäufer vereinbarungsgemäß dem Verkäufer Material zum Bearbeiten zur Verfügung, so muß dieses Material in einem einwandfreien Zustand sein und dem Verkäufer zur Bearbeitung kostenfrei übergeben werden. Erweist sich das vom Besteller zur Verfügung gestellte Lohnarbeitsmaterial während der Bearbeitung als unbrauchbar oder führt es zu Hindernissen bei der Produktion, so ist der Käufer verpflichtet, die daraus entstehenden Schäden des Verkäufers zu ersetzen. Für Mängel des vom Verkäufer zu lieferenden Endprodukts, die aus der Mangelhaftigkeit des seitens des Käufers zugelieferten Materials resultieren, haftet der Verkäufer nicht. Er haftet auch nicht für die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers über das übergebene Material.
Mängel, die auf Weisungen des Käufers zurückzuführen sind, fallen nicht in die Verantwortlichkeit des Verkäufers. Gleiches gilt für Mängel, die auf Planungen oder Zeichnungen des Käufers zurückzuführen sind.
§ 15 Reparatur und Montagebedingungen
(1) Vorbereitung zur Montage Vor Beginn müssen sämtliche zur Montage vorgesehenen Geräte aus- gepackt am Montage ort zur Verfügung stehen. Die unter "2Ò genannten Leistungen oder der vom Besteller gesondert bekannt gegebenen bauseitigen Vorarbeiten müssen soweit fertiggestellt sein, dass die Montage ohne Behinderung sofort nach Ankunft der Techniker begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Eventuell benötigte Energie und Hilfsmittel sind bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei Be- und Entladen und Montagen sind Hilfsmittel ( Gabelstapler bzw. Hilfskräfte ) kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Leistungen des Bestellers
Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und zur Verfügung zu stellen :
a) ausreichend trockene, beheizbare und verschließbare Räume zur Auf- bewahrung von Werkzeugen und zu montierenden Teilen. Diese Räume müssen ebenfalls für den Aufenthalt der Techniker geeignet sein.
b) alle Erd- Fundament- Bau- und Gerüstarbeiten, einschließlich der dazu- gehörigen Hilfsstoffe , soweit sie im Laufe der Montage erforderlich werden, desgleichen die für die Inbetriebnahme des zu montierenden Gerätes erforderlichen Energieanschlüsse, gleich welcher Art mit sämtlichen Zu- und Ableitungen.
c) Hilfskräfte und Geräte zum Transport schwerer Montageteile.
d) Für die Richtigkeit der Fundamente ist der Betreiber verantwortlich.
(3) Wenn nicht vor Ausführung der Montage oder Reparaturarbeiten schriftlich etwas anderes vereinbart wurde , gehen ausgebaute und defekte Teile in das Eigentum der Fischer GmbH über.
(4) Berechnung der Montage oder Reparatur
a) Grundlage der Berechnung ist die dem Techniker auf dem Arbeitsbericht zu bescheinigende Leistung .
b) Festpreisabsprachen setzen grundsätzlich die Einhaltung der Punkte 1 und 2 voraus. Bei Nichteinhaltung erklärt sich der Besteller zur Übernahme der durch unsere Techniker ausgeführten Mehrleistungen einverstanden.
c) Montagematerial sowie Hilfsstoffe werden nach Aufwand berechnet.
d) Zur Berechnung kommen die am Tage der Rechnungsstellung gültigen Stundensätze für Arbeits- Reise- und Wartezeit, eventuelle Zuschläge nach Tarif sowie Nebenkosten wie Auslösung, Übernachtung und Fahrtkosten.
e) Jeglicher Mehraufwand wird separat in Rechnung gestellt.
§ 16 Warenrücknahme
(1) Der Käufer kann mit Zustimmung des Verkäufers Waren zurückgeben sofern es sich nicht um Lacke, Beschichtungsmaterial, Elektro- und Elektronikteile sowie Sonderbestellungen handelt. Die Warenrücknahme erfolgt nur innerhalb von 1o Tagen nach Auslieferung der Ware. Dies setzt voraus, dass die Ware original verpackt, unbenutzt und unbeschädigt ist sowie einen Mindestwert von 5o,-- EUR hat. Bei der Anmeldung des Rückgabewunsches hat der Käufer den Bezugsnachweis ( Rechnung oder Lieferschein ) vorzulegen sowie den Grund der Rückgabe anzugeben. Sofern der Verkäufer der Warenrücknahme zustimmt und diese nicht auf Grund eines Mangels erfolgt, ist der Verkäufer berechtigt, eine marktübliche Rücknahmegebühr einzubehalten ( 2o% des Nettopreises ).
§ 17 Urheberrechte / Patente sowie Geheimhaltung / Datenschutz
(1) Werden vom Verkäufer Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen vorgelegt, so behält sich der Verkäufer hierüber das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers nicht zugänglich gemacht werden. Der Käufer übernimmt die Gewähr, dass Patente, Gebrauchmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Sofern insoweit Rechte Dritter betroffen sind, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer von allen Ansprüchen, die sich aus solchen Verletzungen ergeben könnten, zu befreien.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammen- hang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen , die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet Geheimzuhalten und sie Ðsoweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten Ð weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Sollte eine Aufzeichnung oder Weitergabe an Dritte zur Erzielung des Vertragswerks geboten sein, darf dies nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass dem Dritten ebenfalls vertraglich die Geheimhaltungspflicht auferlegt wird und dies dem Verkäufer auf Verlangen nachgewiesen wird.
(3) Soweit die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Käufers gefertigt wurden, hat der Käufer den Verkäufer von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte geltend gemacht werden.
(4) Eine Datenspeicherung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Käufer ist damit einverstanden.
§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Teilnichtigkeit
(1) Erfüllungsort für alle dem Verkäufer obliegenden Verpflichtungen ist der Ort der liefernden Niederlassung des Verkäufers. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist Frankfurt am Main ( Deutschland).
(2) Soweit der Käufer ein Kaufmann oder ein im Sinne nach § 38 Abs. 1 ZPO gleichzustellende Person ist, ist Frankfurt am Main ( Deutschland ) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck- oder Wechsel- klage.
(3) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des "Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.o4.198o über Verträge über den internationalen Warenkauf " .
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird ebenso wie die etwaige Regelungslücke durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der gewollten Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.
Fischer GmbH
Prüftechnik und Werkstattausrüstung